Unsere AGB:

Abschluss des Reisevertrages

1.1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Freizeitenveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages für Kinderreisen, Jugendreisen, schulische Projekttage oder Klassenfahrten verbindlich an.
1.2.Die Anmeldung kann nur schriftlich per Post vorgenommen werden. Auf unserer Website finden Sie unter „Zur Buchung“ hierfür eine PDF-Datei , die Sie herunterladen und ausdrucken können.
1.2.Kunden können nur die Kinder, für die sie das Sorgerecht haben, anmelden. Mit der Anmeldung erklärt sich der Anmeldende als sorgeberechtigt für das Kind/die Kinder, das/die er anmeldet.
1.2.Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande.
Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Unverzüglich nach Vertragsabschluß wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.
1.2.Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

2. Bezahlung

2.1. Mit Erhalt der Buchungsbestätigung und des Reisepreissicherungsscheins ist eine Anzahlung von 20% auf den Reisepreis, mindestens 80,- € pro Reiseteilnehmer, fällig, zahlbar innerhalb von 2 Wochen. Eine Aufforderung erfolgt nicht. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung ist bis 4 Wochen vor Beginn des Ferienlagers oder der Klassenfahrt fällig.Die Einzahlung erfolgt jeweils in einer Summe für alle angemeldeten Reiseteilnehmer.
2.2. Werden fällige Zahlungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlen Sie nach einer Mahnung nicht, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt.
2.3. Bei kurzfristigen Buchungen (ab 7 Tage vor Abreise) wird nur Barzahlung oder Lastschriftverfahren des vollen Reisepreises akzeptiert. Die Einzahlung erfolgt jeweils in einer Summe für alle angemeldeten Reiseteilnehmer.
Die Reiseunterlagen werden ca. 14 Tage vor Reisebeginn erstellt. Sie werden dann nach Zahlungseingang unverzüglich vom Veranstalter/Reisebüro zugesandt oder ausgehändigt.

3.Leistungen

3.1. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter grundsätzlich bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der beschriebenen Leistungen zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich unverzüglich informiert wird.

4. Leistungsänderungen

4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z.B. Änderungen des Programmablaufs), die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet und fallen nicht unter 4.2 und 4.3, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Grundsätzlich sind sie möglich, z.B. falls der Förster, der eine Waldführung vornehmen wollte, plötzlich erkrankt.
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Wenn der Kunde zurücktritt oder wenn er die Reise aus Gründen (mit Ausnahme von höherer Gewalt) nicht antritt, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, kann der Veranstalter angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen zu berücksichtigen.
5.3 Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritt zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
5.4 Rücktritt bis 60 Tage vor Reisebeginn: 15% des Reisepreises, Rücktritt von 59 bis 30 Tage vor Reisebeginn: 25% des Reisepreises, Rücktritt von 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 40% des Reisepreises, Rücktritt von 14 bis 8 Tage vor Reisebeginn: 60% des Reisepreises, Rücktritt von 7 bis 1 Tag(e) vor Reisebeginn: 80% des Reisepreises, am Abreisetag oder später 90% des Reisepreises. Dem Kunden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Tritt ein einzelner Kunde die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
5.5 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Reiseantritts oder der Unterkunft vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt von 25 € pro Reisenden erheben, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist.
5.6 Umbuchungswünsche des Kunden, die später als 35 Tage vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.3, 5.4 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Eine Umbuchung auf ein anderes, im Web angebotenes Reiseziel ist bis 35 Tage vor Reisebeginn möglich. Für eine Umbuchung werden 25,- € in Rechnung gestellt. Eine bereits geleistete Anzahlung verfällt nicht.
5.7 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrverwaltungskosten. Hierdurch entstehende Mehrkosten in Höhe 25,- € gehen zu Lasten des Reisenden.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann vor oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
6.1 Ohne Einhaltung einer Frist nach einer schriftlichen oder mündlichen Abmahnung (telefonisch an die Eltern) im Wiederholungsfall, wenn der Reisende sich vertragswidrig verhält oder das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt. Begeht der Reisende Straftaten, wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwillige Sachbeschädigung usw., kann ein sofortiger Ausschluss von der Reise ohne vorherige Abmahnung stattfinden. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Reisenden. Der Veranstalter behält den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich eventueller Erstattungen durch Leistungsträger.
Der Reiseveranstalter kann kündigen, wenn der Vertragspartner trotz Mahnung mit Fristsetzung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.
6.2 Bis 30 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl (siehe jeweilige Programmausschreibung), wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichterfüllung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der gezahlte Reisepreis ist zurückzuerstatten, jedoch nicht, wenn im Vertrag ein Ausweichlager vereinbart wurde. Weitergehende Ansprüche seitens des Kunden sind ausgeschlossen.

7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (Krieg, Streik, Unruhen, behördlichen Anordnungen, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen Wird der Vertrag durch den Reiseveranstalter gekündigt, so kann dieser für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst , den Reisenden zurückbefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

8. Haftung des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. Die gewissenhafte Reisevorbereitung
2.die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
3. die Richtigkeit der Beschreibung aller im Katalog angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat
die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistung.
Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Etwaige Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr nach dem vertraglichen Reiseende. Abhilfe kann der Reisenden nur verlangen, wenn sie für den Veranstalter keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
Schadensersatz wegen Nichterfüllung, neben Minderung oder Kündigung, kann der Reisende nur verlangen, wenn der Veranstalter den Umstand, auf welchem der Mangel beruht, zu vertreten hat. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen.

9. Beschränkung der Haftung

9.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, 1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4.100,- €; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschaden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
9.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
9.4 Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solche beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann der Veranstalter sich hierauf berufen.

10. Haftungsbeschränkung

Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4100 €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.

Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solche beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann der Veranstalter sich hierauf berufen.

10. Mitwirkungspflicht

10.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
10.2 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtliche Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

11. Gerichtsstand

11.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
11.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

12. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Sie werden nicht an Dritte weitergegeben. Wir möchten Sie darüber hinaus zukünftig per E-Mail oder Post über neue Programmangebote informieren, soweit nicht für uns erkennbar ist, dass Sie dies nicht wünschen.
Wir freuen uns, Sie anläslich einer unserer Kinderreisen, Jugendreisen, Ferienlager oder Klassenfahrten zu begrüßen und wünschen eine gute Reise!