Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem
Freizeitenveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages für Kinderreisen,
Jugendreisen, schulische
Projekttage oder Klassenfahrten
verbindlich an.
1.2.Die Anmeldung kann nur schriftlich per Post vorgenommen werden. Auf
unserer
Website finden Sie unter „Zur Buchung“
hierfür eine PDF-Datei , die Sie herunterladen und ausdrucken
können.
1.2.Kunden können nur die Kinder, für die sie das
Sorgerecht haben, anmelden. Mit der
Anmeldung erklärt sich der Anmeldende als sorgeberechtigt
für das Kind/die Kinder, die
er anmeldet.
1.2.Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter
zustande.
Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Unverzüglich nach
Vertragsabschluß
wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung
aushändigen.
1.2.Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der
Anmeldung ab, so liegt
ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für
die Dauer von 10
Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen
Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem
Reiseveranstalter
die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
2.1. Mit Erhalt der Buchungsbestätigung und des
Reisepreissicherungsscheins ist eine Anzahlung von 20% auf den
Reisepreis, mindestens 80,- € pro Reiseteilnehmer,
fällig, zahlbar innerhalb von 2 Wochen. Eine Aufforderung
erfolgt nicht. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die
Restzahlung ist bis 4 Wochen vor Beginn des Ferienlagers
oder der Klassenfahrt fällig.
Die Einzahlung erfolgt
jeweils in einer
Summe für alle angemeldeten Reiseteilnehmer.
2.2. Werden fällige Zahlungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht
oder nicht vollständig geleistet und zahlen Sie nach einer
Mahnung nicht, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten,
es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher
Reisemangel vorliegt.
2.3. Bei kurzfristigen Buchungen (ab 7 Tage vor Abreise) wird nur
Barzahlung oder Lastschriftverfahren des vollen Reisepreises
akzeptiert. Die Einzahlung erfolgt jeweils in einer Summe für
alle angemeldeten Reiseteilnehmer.
Die Reiseunterlagen werden ca. 14 Tage vor Reisebeginn erstellt. Sie
werden dann nach Zahlungseingang unverzüglich vom
Veranstalter/Reisebüro zugesandt oder ausgehändigt.
3.Leistungen
3.1. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind,
ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen und aus den hierauf
bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem
Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter
grundsätzlich bindend. Der Reiseveranstalter behält
sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine
Änderung der beschriebenen Leistungen zu erklären,
über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich
informiert wird.
4. Leistungsänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner
Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z.B.
Änderungen des Programmablaufs), die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und die von dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet und fallen nicht
unter 4.2 und 4.3, soweit die Änderungen oder Abweichungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen. Grundsätzlich sind sie
möglich, z.B. falls der Förster, der eine
Waldführung vornehmen wollte, plötzlich erkrankt.
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind.
4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über
Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich
in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine
kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der
Erklärung des Reiseveranstalters über die
Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend
zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der
Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der
Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem
Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu
erklären.
5.2 Wenn der Kunde zurücktritt oder wenn er die Reise aus
Gründen (mit Ausnahme von höherer Gewalt) nicht
antritt, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, kann der
Veranstalter angemessenen Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung
des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und
gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen zu
berücksichtigen.
5.3 Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter
Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der
Nähe des Zeitpunktes des Rücktritt zum vertraglich
vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum
Reisepreis pauschalieren:
5.4 Rücktritt bis 60 Tage vor Reisebeginn: 15% des
Reisepreises, Rücktritt von 59 bis 30 Tage vor Reisebeginn:
25% des Reisepreises, Rücktritt von 29 bis 15 Tage vor
Reisebeginn: 40% des Reisepreises, Rücktritt von 14 bis 8 Tage
vor Reisebeginn: 60% des Reisepreises, Rücktritt von 7 bis 1
Tag(e) vor Reisebeginn: 80% des Reisepreises, am Abreisetag oder
später 90% des Reisepreises. Dem Kunden bleibt es unbenommen,
dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte
Pauschale. Tritt ein einzelner Kunde die Reise nicht an, so gilt dies
als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag.
Wir empfehlen den Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung.
5.5 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise
für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen
Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Reiseantritts oder
der Unterkunft vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter bei
Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt von 25
€ pro Reisenden erheben, soweit er nicht eine höhere
Entschädigung nachweist.
5.6 Umbuchungswünsche des Kunden, die später als 35
Tage vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre
Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach
Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen
gemäß Ziffer 5.3, 5.4 und gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei
Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten
verursachen. Eine Umbuchung auf ein anderes, im Web angebotenes
Reiseziel ist bis 35 Tage vor Reisebeginn möglich.
Für eine Umbuchung werden 25,- € in Rechnung
gestellt. Eine bereits geleistete Anzahlung verfällt nicht.
5.7 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner
ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.
Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn
dieser den besonderen Erfordernissen nicht genügt oder seiner
Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so
haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner
für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten
entstehenden Mehrverwaltungskosten. Hierdurch entstehende Mehrkosten in
Höhe 25,- € gehen zu Lasten des Reisenden.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann vor oder nach Antritt der
Reise den Reisevertrag kündigen:
6.1 Ohne Einhaltung einer Frist nach einer schriftlichen oder
mündlichen Abmahnung (telefonisch an die Eltern) im
Wiederholungsfall, wenn der Reisende sich vertragswidrig
verhält oder das Miteinander in der Gruppe unzumutbar
beeinträchtigt. Begeht der Reisende Straftaten, wie
vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl,
Drogenkonsum, mutwillige Sachbeschädigung usw., kann ein
sofortiger Ausschluss von der Reise ohne vorherige Abmahnung
stattfinden. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Reisenden. Der
Veranstalter behält den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich
jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht
in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich
eventueller Erstattungen durch Leistungsträger.
Der Reiseveranstalter kann kündigen, wenn der Vertragspartner
trotz Mahnung mit Fristsetzung seiner Zahlungsverpflichtung nicht
nachkommt.
6.2 Bis 30 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen der
ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl (siehe jeweilige
Programmausschreibung), wenn in der Reiseausschreibung für die
entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In
jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden
unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die
Nichterfüllung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm
die Rücktrittserklärung unverzüglich
zuzuleiten. Der gezahlte Reisepreis ist zurückzuerstatten,
jedoch nicht, wenn im Vertrag ein Ausweichlager vereinbart wurde.
Weitergehende Ansprüche seitens des Kunden sind ausgeschlossen.
7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß
nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (Krieg, Streik, Unruhen,
behördlichen Anordnungen, Naturkatastrophen etc.) erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann
sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag
kündigen Wird der Vertrag durch den Reiseveranstalter
gekündigt, so kann dieser für die bereits erbrachten
oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine
angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, insbesondere, falls der Vertrag die
Rückbeförderung umfasst , den Reisenden
zurückbefördern. Die Mehrkosten für die
Rückbeförderung sind von den Parteien je zur
Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten
dem Reisenden zur Last.
8. Haftung des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der
Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. Die gewissenhafte Reisevorbereitung
2.die sorgfältige Auswahl und Überwachung der
Leistungsträger
3. die Richtigkeit der Beschreibung aller im Katalog angegebenen
Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht
gemäß Ziffer 3 vor Vertragsabschluß eine
Änderung der Prospektangaben erklärt hat
die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten
Reiseleistung.
Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats
nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber
dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Fristablauf kann der Reisende
Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden
gehindert war, die Frist einzuhalten. Etwaige Ansprüche des
Reisenden verjähren in einem Jahr nach dem vertraglichen
Reiseende. Abhilfe kann der Reisenden nur verlangen, wenn sie
für den Veranstalter keinen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der
Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine
gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
Schadensersatz wegen Nichterfüllung, neben Minderung oder
Kündigung, kann der Reisende nur verlangen, wenn der
Veranstalter den Umstand, auf welchem der Mangel beruht, zu vertreten
hat. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist
ausgeschlossen.
9. Beschränkung der Haftung
9.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters
für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, 1. soweit ein Schaden des Reisenden weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder 2. soweit der Reiseveranstalter
für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der
Veranstalter bei Sachschäden bis 4.100,- €;
übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die
Haftung für Sachschaden auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen
gelten jeweils je Reisenden und Reise.
9.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit
beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen
Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu
erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf
Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden
kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
9.4 Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines
vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den
Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des
Binnenschifffahrtsgesetzes. Gelten für eine von einem
Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale
Übereinkommen oder auf solche beruhende gesetzliche
Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder
geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen ist, so kann der Veranstalter sich hierauf berufen.
10. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4100 €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
Gelten für eine von einem
Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale
Übereinkommen oder auf solche beruhende gesetzliche
Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder
geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen ist, so kann der Veranstalter sich hierauf berufen.
10. Mitwirkungspflicht
10.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen
Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu
halten.
10.2 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen
unverzüglich der örtliche Reiseleitung zur Kenntnis
zu geben. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel
anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
11. Gerichtsstand
11.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an
dessen Sitz verklagen.
11.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist
der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage
richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des
Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins
Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen
Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
13. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur
Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und
genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich
sind. Sie werden nicht an Dritte weitergegeben. Wir möchten
Sie darüber hinaus zukünftig per E-Mail oder Post
über neue Programmangebote informieren, soweit nicht
für uns erkennbar ist, dass Sie dies nicht wünschen.
Wir freuen uns, Sie anläslich einer unserer Kinderreisen,
Jugendreisen, Ferienlager oder
Klassenfahrten zu
begrüßen und wünschen
eine gute Reise!



